Satzung des Lebenshilfe Finsterwalde e.V.

Die Satzung in der vorliegenden Fassung wurde in der Mitgliederversammlung am
16.März 2017 beschlossen und steht auch als pdf-Datei zur Verfügung.
Die Wahlordnung des Vereins wurde in der Mitgliederversammlung am 28. Februar 2013 beschlossen.

§ 1 Name, Sitz und Mitgliedschaft

(1) Der Verein führt den Namen „Lebenshilfe Finsterwalde e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Finsterwalde und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus, Register-Nummer VR 3728 CB eingetragen.
(3) Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Brandenburg und Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband unter der Mitgliedsnummer MO 123/15.

§ 2 Aufgabe und Zweck

(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von geistig, mehrfach behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen, Eltern und Angehörigen, Fachleuten, Förderern und Freunden.
(2) Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Einrichtung, das Betreiben und die Förderung von Maßnahmen, welche die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft für Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohter Menschen und deren Angehörige ermöglicht.
Das gilt insbesondere für:

● Offene Hilfen

- Beratungs- und Vermittlungsangebote
- Selbsthilfegruppen
- Frühförderung
- Assistenz und Integrationshilfen, im Wohn-, Privat-, Freizeit-, Schul-, Sport- und Arbeitsbereich
- Familienentlastung

● Erziehungshilfen

- Stationäres Wohnen für geistig und mehrfach behinderte Menschen
- Häusliche Krankenpflege
- Behindertenfahrdienst
- Krankenfahrten

(3) Der Verein vertritt die Interessen der geistig, mehrfach behinderten und von Behinderung bedrohter Menschen und ihrer Angehörigen gegenüber Behörden und anderen Institutionen und legt Wert auf Zusammenarbeit mit öffentlichen und freien Trägern und anderen Organisationen mit ähnlichen Zielsetzungen. Er will das
Verständnis für die Belange von Menschen mit Behinderung in der Öffentlichkeit fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) Zuschüsse
d) Sonstige Zuwendungen

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod oder Verlust der Persönlichkeit
b) Austritt
c) Streichung von der Mitgliederliste
d) Ausschluss

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind und der Beitrag nicht entrichtet ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat sie der Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
Der Widerspruch gegen die Ausschließung hat eine aufschiebende Wirkung. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

(5) In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft besteht die Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
(2) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschluss fassendes Organ des Vereins.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören Insbesondere:

a) Wahl des Vorstandes und Nachwahl gemäß § 9 Ziffer 3
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl der Rechnungsprüfer, sofern nicht ein Wirtschaftsprüfer beauftragt ist
d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
e) Änderung der Satzung
f) Beschlüsse über Grundsätze der Aktivitäten des Vereins
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Auflösung des Vereins

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, in der Regel einmal im Jahr, einberufen oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

(3) Die Mitgliederversammlung bestimmt die/den VersammlungsleiterIn und die/den ProtokollführerIn. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und von der/dem jeweiligen VersammlungsleiterIn und ProtokollführerIn unterschrieben.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann ebenfalls nur mit 4/5-Merhheit beschlossen werden.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des persönlichen Stimmrechts kann ein anderes Familienmitglied bevollmächtigt werden. Eine sonstige Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Fordern mehr als 30 % der Mitglieder eine Neuwahl der/des Vorsitzenden oder des Vorstandes, ist innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Diese entscheidet dann durch Stimmenmehrheit.

(6) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Die/ der VersammlungsleiterIn hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

(7) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, ist zur Annahme des Antrages eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
Unter Berücksichtigung der Gesamtverantwortung des Vorstandes für die Vereinsarbeit der Lebenshilfe sollte der Vorstand nach Möglichkeit mehrheitlich mit Eltern geistig, mehrfach behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen besetzt sein. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter die/der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende. Durch Beschluss des Vorstandes kann der/dem GeschäftsführerIn die Vertretung übertragen werden.

(3) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für höchstens vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so rückt die/der Nachfolgekandidat auf bzw. kann der Vorstand für die nächste Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied berufen.

(5) Hauptberufliche MitarbeiterInnen des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Übernimmt ein Vorstandsmitglied eine hauptberufliche Tätigkeit im Verein, so scheidet es aus dem Vorstand aus.

(6) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.
Zuständigkeiten des Vorstandes insbesondere:

● Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung
● Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
● Die Beschlussfassung in begründeten Fällen auch außerhalb der Mitgliederversammlung, sobald diese im Anschluss zur Prüfung und Bestätigung einberufen wird.
● Die Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes
● Geschäfts- und Tätigkeitsbericht an die Mitgliederversammlung

(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(8) Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung und Unterstützung einen Beirat sowie Ausschüsse berufen.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Der Jahresbetrag ist bis zum 31.03. des Jahres zu zahlen.

§ 11 Beiräte

In Einrichtungen des Trägers können Beiräte gebildet werden.


§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 13 Geschäftsführung

Der Vorstand richtet eine Geschäftsstelle ein, beschließt die Geschäftsordnung und setzt einen GeschäftsführerIn nach § 30 BGB ein.
Der GeschäftsführerIn trägt im Auftrag des Vorstandes die Verantwortung für die Trägeraufgaben und die Arbeitsverhältnisse der MitarbeiterInnen.

§ 14 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit der in § 8 Ziffer 4 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.
(2) Im Falle der Auflösung des Lebenshilfe Finsterwalde e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt nach Abzug aller Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen des Lebenshilfe Finsterwalde e.V. an den Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Landesverband Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Wahlordnung des Lebenshilfe Finsterwalde e. V.

§ 1 Diese Wahlordnung steht in Übereinstimmung mit der Satzung des Lebenshilfe Finsterwalde e. V.

§ 2 Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt sind. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher bekannt zugeben.

§ 3 Wahlen in der Lebenshilfe Finsterwalde sind grundsätzlich geheim.

Zur Durchführung geheimer Wahlen ist eine Wahlkommission zu bilden. Deren Mitglieder dürfen bei dieser Wahl nicht kandidieren.
Nimmt ein Mitglied der gewählten Wahlkommission eine Kandidatur an, so scheidet es unmittelbar aus der Wahlkommission aus. Über die Durchführung einer Nachwahl entscheidet die Versammlung.
Die für einen Wahlgang verwendeten Wahlscheine müssen eindeutig sein. Die Gestaltung des Wahlscheins muss eine eindeutige Stimmabgabe für den/die Kandidaten ermöglichen. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen der bzw. des Wählenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen. Die Stimmauszählung ist öffentlich.

§ 4 Wahl der/des Vorsitzenden bzw. der/des stellvertretenden Vorsitzenden

(1) Kandidiert für die/den Vorsitzende/n bzw. die/den stellvertretenden Vorsitzende/n nur ein Kandidat, sind für eine Wahl im ersten Wahlgang mindestens 70 Prozent der Stimmen der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder notwendig.
Im zweiten Wahlgang genügt 50 Prozent plus eine Stimme der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder.
(2) Kandidieren mehrere Mitglieder für die/den Vorsitzende/n bzw. die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n, ist die/der Kandidat/In gewählt, die/der 50 Prozent plus eine Stimme der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann.
Erreicht keine/r der KandidatInnen eine solche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bestplatzierten des letzten Wahlgangs statt. In der Stichwahl ist die/der KandidatIn mit den meisten Stimmen gewählt.

§ 5 Wahl des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes werden in einem Wahlgang geheim gewählt. Gewählt sind entsprechend der Zahl der zu vergebenden Mandate die Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Stimmanteile.
§ 6 Nachfolge/ Nachwahlen/ Abwahl
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus bzw. tritt zurück, so rückt die/der bestplatzierte NachfolgekandidatIn nach.
Sind mehr als 50 Prozent der Vorstandsmitglieder ausgeschieden bzw. zurückgetreten, ist eine Neuwahl des Vorstandes notwendig.
(2) Eine Nachfolge für die/den Vorsitzende/n bzw. stellvertretende/n Vorsitzende/n ist nicht möglich. Hier hat eine Neuwahl entsprechend § 4 zu erfolgen.
Die Amtszeit einer/eines in Nachfolge gewählten Vorsitzenden endet mit der Wahlperiode bzw. der Abwahl des gesamten Vorstandes.
(3) Fordern mehr als 30 Prozent der Mitglieder eine Neuwahl der/ des Vorsitzenden oder des Vorstandes, ist innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet dann durch Stimmenmehrheit.

§ 7

(1) Über jede durchgeführte Wahl ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, welches die Einzelergebnisse für alle gewählten KandidatInnen und alle Wahlgänge sowie eine Aufstellung der Gewählten umfasst.
(2) Das Wahlprotokoll ist durch die/den Vorsitzende/n der Wahlkommission und dem VersammlungsleiterIn zu unterzeichnen.
(3) Die Stimmzettel sind bis sechs Monate nach der Wahl aufzubewahren.

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